GESUNDHEIT 1 25
Travemünde 10.04.2021
Hansestadt Lübeck erlässt neue Allgemeinverfügungen
Die Maskenpflicht und die Einschränkungen in Einzelhandel und Kultur werden verlängert
Die Hansestadt Lübeck hat die Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht in publikumsintensiven Bereichen in Lübeck und im Ortsteil Travemünde sowie zu den Einschränkungen im Einzelhandel und bei Kultur- bzw. Freizeiteinrichtungen verlängert.
Die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht wurde bis zum 9. Mai 2021 verlängert. Das betrifft u.a. die Fußgängerzone in der Innenstadt einschließlich der stark frequentierten Einkaufsstraßen wie z.B. Hüx- und Fleischhauerstraße aber auch den Klingenberg, den Koberg, die oberen Teile der Dr. Julius-Leber-Straße, Mengstraße, Beckergrube und Wahmstraße sowie die Straßen zwischen Kohlmarkt und Hauptbahnhof sowie zwischen Gustav-Radbruch-Platz und Koberg. Dazu kommt der Haupteinkaufsbereich am Kaufhof. In Travemünde gilt die Maskenpflicht an allen Wochentagen in den Bereichen Fährvorplatz, Vorderreihe, Außenallee, Leuchtenfeld, Trelleborgallee, Travepromenade bis hin zur Strandpromenade und auf der Priwallseite die gesamte Promenade vom Fährvorplatz bis zur Südermole.
Die Hansestadt Lübeck weist darauf hin, dass die Maskenpflicht gemäß Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein auch für Einkaufszentren wie den Citti-Park, LUV-Center, Campus Lübeck und vergleichbare Einkaufszentren gilt.
Demnach ist vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten von Kund:innen und dort Beschäftigten in Bereichen mit Publikumsverkehr eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreibenden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.
Die Allgemeinverfügung zur Einschränkung im Einzelhandel und bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen wurde bis einschließlich 19.4.2021 verlängert. Grund ist weiterhin eine Überschreitung der 7-Tagesinzidenz von über 50 Neuinfektionen bis zum vergangenen Mittwoch. Die Inzidenz lag am Mittwoch bei 61,9 Neuinfektionen. Jeweils am Mittwoch entscheidet die Landesregierung immer wieder neu über einschränkende Maßnahmen in den Kreisen und kreisfreien Städten bei Überschreitung der 7-Tagesinzidenz von 50. Kund:innen dürfen demnach Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten (click & meet). Die Einzelhändler:innen haben dies vor dem Einlass zu kontrollieren und die Kontaktdaten der Kund:innen zu erheben. Ferner haben die Einzelhändler:innen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Diese einschränkenden Regelungen gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
Die Betreiber:innen von Einkaufszentren haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit den Händler:innen sicherzustellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können und eine richtungsweisenden Besucher:innensteuerung erfolgt.
Auch für den Zutritt in die Innenbereiche von Kultur – und Freizeiteinrichtungen (z.B. Museen, Bibliotheken, Archive) gilt weiterhin, dass der Zutritt nur nach Terminreservierung und Kontakterhebung möglich ist. Die Stadtbibliothek bietet in diesem Zusammenhang weiter das »Bestellen- und Abholen«-Verfahren an.
Bürgermeister Jan Lindenau verdeutlicht:
»Gemeinsam dafür zu sorgen, dass sich das Coronavirus nicht weiter ausbreitet, bleibt eine Aufgabe, die uns länger begleitet als ursprünglich erhofft. Mir ist bewusst, dass die immer wiederkehrenden Regelungen und Einschränkungen uns allen viel abverlangen. Bis eine Großzahl an Menschen geimpft ist, bleiben uns leider kaum andere Alternativen. Damit uns erste Schritte in Richtung einer Lockerung wie zum Beispiel im Einzelhandel dauerhaft erhalten bleiben können, müssen wir uns alle weiterhin diszipliniert und einsichtig verhalten. Die Pandemie ist nach wie vor gegenwärtig, auch in Lübeck. Wenn wir uns aber weiterhin an die Abstands- und Hygieneregeln halten, eine Maske tragen, uns testen lassen, bevor wir uns mit Anderen treffen und uns bemühen, unsere Kontakte auf das Notwendigste zu beschränken, vergrößert sich unsere Chance, hoffentlich bald wieder unbeschwerte Tage zu erleben. Ich danke allen Lübecker:innen, die sich vorbildlich an die Regeln halten. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für unser aller Gemeinwohl.« PM
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Maßnahmen aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnende in den letzten sieben Tagen
Gemäß §§ 28a Abs.1, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.03.2021 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Für Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ergänzend zu § 8 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaBekämpfVO) folgende Regelungen getroffen:
a) Kund:innen dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiber:innen haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren, und sie haben die Kontaktdaten der Kund:innen nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der CoronaBekämpfVO zu erheben. Die Betreiber:innen der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
b) Die Betreiber:innen von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 CoronaBekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kund:innen vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.
Ergänzend zu § 10 Absatz 3 CoronaBekämpfVO gilt:
Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der CoronaBekämpfVO dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Betreiber:innen haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 13.04.2021 bis einschließlich dem 19.04.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 Corona-BekämpfVO bußgeldbewehrt.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 lfSG i.V.m. mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.03.2021 (VIII 40 23141/2020) über Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a Abs. 1 und 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, dürfen auch »Nichtstörer«, d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind.
Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit als insgesamt als hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.
In der Hansestadt Lübeck liegt die Anzahl der Neuinfektionen weiter auf einem hohen Niveau. Die 7-Tage-Inzidenz am 07.04.2021 (RKI-Dashboard, 03:08 Uhr) lag bei 61,9. An den vorangegangenen drei Tagen lag der Inzidenzwert ebenfalls über 50. Infolgedessen ist die Hansestadt Lübeck auf der Grundlage des Erlasses vom 19.03.2021 gehalten, die Allgemeinverfügung ab 12.04.2021 um eine weitere Woche zu verlängern. Die Einschränkungen sind gerechtfertigt, um einer weiteren rasanten Verbreitung des Virus, insbesondere der Virusvarianten, entgegenzutreten, die in der Hansestadt Lübeck den deutlich überwiegenden Teil der Neuinfektionen ausmachen. Es ist zudem weiter eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene festzustellen, insofern Hotspots oder Cluster für gezielte Eingriffsmaßnahmen nicht feststellbar sind.
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, weitergehende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zu 1.) und 2.)
Diese Regelungen zielen darauf ab, die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle oder einer Freizeit- und Kultureinrichtung aufhalten, zu verringern. Gleichzeitig sollen diese Einrichtungen und Verkaufsstellen im Sinne der Verhältnismäßigkeit noch nicht vollständig geschlossen werden. Die Anordnung zur Verarbeitung von Kontaktdaten entsprechend § 4 Absatz 2 der CoronaBekämpfVO erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung aus § 28 Absatz 1, Satz 1, 28a Absatz 1, Satz 1 Nummer 17 und § 16 IfSG. Bei der Terminreservierung in den Ziffern 1 und 2 genügt es, wenn die Reservierung vor Ort unmittelbar vor Betreten des Geschäfts oder der Einrichtung erfolgt.
Somit stellen die Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG eine notwendige Schutzmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierten Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Mutationen in der Bevölkerung dar und dienen einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz.
Zu 3.)
Auch wenn die Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird, tritt diese Allgemeinverfügung frühestens mit Ablauf der Geltungswoche außer Kraft.
Die Maßnahmen sind auf einen Zeitraum von längstens 7 Tagen zu befristen, um den Eingriff in die Freiheitsrechte gering zu halten und danach zu prüfen, ob die Maßnahmen eine anhaltende Wirkung zur Senkung des Inzidenzwertes entfaltet haben. Gleichwohl ist eine Verlängerung möglich, sollte die Inzidenzlage nicht an drei hintereinander folgenden Tagen nicht auf einen Inzidenzwert auf unter 50 sinken.
Diese Allgemeinverfügung gilt vom 13.04.2021 bis zum 19.04.2021.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-BekämpfVO bußgeldbewehrt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.
Lübeck, den 09.04.2021
Jan Lindenau
Bürgermeister
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2021
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 und Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 09.04.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1, 2 und 3 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2021 verpflichtend. Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
a) Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Lübecker Innenstadt in den Straßen:
Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
Mühlenstraße
Sandstraße
Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
Klingenberg
Kohlmarkt
Königstraße
Wahmstraße zwischen Kohlmarkt und Königstraße
Hüxstraße
Schrangen
Julius-Leber-Straße zwischen Breite Straße und Königstraße
Fleischhauerstraße zwischen Breite Straße und Schlumacher Straße
Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich und Pfaffenstraße
Jacobikirchhof
Koberg
Markt
Markttwiete
Weiter Krambuden
Holstenstraße
Holstentorbrücke
Holstentorplatz
Puppenbrücke
Lindenplatz
Mengstraße zwischen Breite Straße und Fünfhausen
Beckergrube zwischen Breite Straße und Fünfhausen
Im Haupteinkaufsbereich St. Gertrud
Kaufhof / Haupteinkaufsbereich Schlutuper Straße (von Marlistraße bis Marliring), Kantstraße (von Goebenstraße bis Schlutuper Straße), Marlistraße (von Schlutuper Straße bis Rübenkoppel)
b) Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bereich
Hauptbahnhof
Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
Gustav- Radbruch-Platz
Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai
c) An allen Wochentagen von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:
Parkplatz Leuchtenfeld
Am Leuchtenfeld
Trelleborgallee
Travepromenade
Vorderreihe
Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
Priwallpromenade
Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
Hafenbahnhof
Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.04.2021 bis einschließlich 09.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Begründung:
Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021, 06.03.2021, 26.03.2021 sowie 09.04.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt befindet sich weiter auf einem hohen Niveau oberhalb einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohnende, welches nach dem Infektionsschutzgesetz gemäß § 28a Abs. 3 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 58,7 laut RKI (per 09.04.2021, 03.08 Uhr).
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der anhaltenden Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein erneutes Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz – signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021, 26.02.2021, 06.03.2021, 26.03.2021 sowie 09.04.2021 entfalten sich messbar, jedoch zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage und der Belastung des Gesundheitssystems führen. In der Hansestadt Lübeck wird bei einem Großteil der Neuinfektionen eine Corona-Virusvariation festgestellt, überwiegend die britische Variante B.1.1.7.
Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 09.04.2021.
Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.
Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Promenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Promenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Kaufhäusern, Einzelhandels- und Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.
Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.
Infolge der Zulässigkeit der Öffnung des Einzelhandels durch § 8 Corona-BekämpfVO ab dem 08.03.2021 ist in der Hansestadt Lübeck als einem der Einkaufs-Oberzentren zudem mit einer erheblichen Zunahme von Einkaufs- und Besucherverkehren aus dem Umland und zusätzlich wegen der fortbestehenden Restriktionen in anderen Bundesländern, insbesondere aus Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg weiter zu rechnen. Diese Aussage wird auch dadurch nicht eingeschränkt, wenn seit dem 05.04.2021 in der Hansestadt Lübeck in bestimmten Bereichen des Einzelhandels ein Warenbezug nur im Rahmen des Verfahrens von click & meet möglich ist. Der Inlandstagestourismus ist verstärkt in dem Maße zu beobachten, wie der Auslandstourismus nahezu bis auf wenige Ausnahmen eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass ab dem 12.04.2021 auf der Grundlage der Corona-BekämpfVO vom 09.04.2021 die Außengastronomie unter Auflagen wieder in der Hansestadt Lübeck geöffnet werden kann, so dass mit vermehrten Menschenansammlungen – insbesondere aus dem Umland mit deutlich höheren Inzidenzwerten und Kontaktbeschränkungen (z.B. Landkreis Nordwestmecklenburg, Hamburg, Kreis Segeberg) zu rechnen ist.
Die angeordneten Maßnahmen stellen sich deshalb als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung trotz der Öffnung der Außengastronomie auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr vorwiegend durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.
Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an allen Wochentagen (Montag bis Sonntag) erforderlich. Aufgrund der Ferien- und Jahreszeit ist an allen Wochentagen mit einem verstärkten Tagestourismus zu rechnen. Ebenso ist auch hier durch Öffnung der Außengastronomie ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, das Seebad Travemünde aufzusuchen mit der Folge erhöhter Menschenansammlungen gerade in den publikumswirksamen Bereichen wie z.B. der Vorderreihe und der Priwallpromenade.
Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus sowie den Öffnungszeiten des Einzelhandels. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.
Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Hinzu kommt das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern, das zu einer Verlagerung von Tagesgästen nach Travemünde führt und zu einer zusätzlichen Verdichtung von Menschenansammlungen in den publikumswirksamen Bereichen führt.
Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden, die mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen.
Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung der Virusvariationen exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem und eine Bedrohung für besonders schutzwürdige vulnerable Bevölkerungsgruppen darstellen. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem gerade die vulnerablen Bevölkerungsgruppen noch nicht durchgeimpft sind und der Impfschutz auch erst zeitverzögert einsetzt. Zudem ist steigender Tendenz eine Infektion mit den Virusvariationen in den jüngeren Altersgruppen zu beobachten.
Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 12.04.2021 bis einschließlich 09.05.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.sh-kommunen.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 09.04.2021
Jan Lindenau
Bürgermeister
Quelle: Text: Pressemitteilung Lübeck Pressedienst, Fotos: Karl Erhard Vögele