GESUNDHEIT 1 34
Travemünde 27.02.2021
Lübeck erlässt zwei neue Allgemeinverfügungen
Regelungen zur Maskenpflicht und zu den Bereichen Schule und Kita werden verlängert
Die Hansestadt Lübeck hat auf der Grundlage des Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 24.02.2021 sowie der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. Februar 2021 (in Kraft ab 1. März 2021) zwei neue Allgemeinverfügungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck erlassen.
Hintergrund der Maßnahmen ist, dass obwohl für Lübeck eine abnehmende Inzidenzlage zu beobachten ist, die derzeitige Inzidenz noch immer über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnenden liegt.
Die erste Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck verlängert die für das Stadtgebiet bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht um eine weitere Woche. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis einschließlich 07.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
In der zweiten Allgemeinverfügung werden Regelungen für die Bereiche Schule und Kita getroffen. Mit Runderlass vom 24.02.2021 hat das Land nach einer Lagebewertung weiter verschärfende lageabhängige Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die Hansestadt Lübeck angeordnet, indem für Schulen ab Klasse 5 der Distanzunterricht fortgesetzt wird und die Kitas ab dem 01.03.2021 im eingeschränkten Regelbetrieb arbeiten.
Auch diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis einschließlich 07.03.2021.
Die Allgemeinverfügungen im Wortlaut:
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26.02.2021
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 26.02.2021 und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26.02.2021 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.
a) Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr Lübecker Innenstadt in den Straßen:
Mühlenbrücke ab Mühlentorteller
Mühlenstraße
Sandstraße
Aegidienstraße zwischen Klingenberg und Königstraße
Klingenberg
Kohlmarkt
Königstraße
Wahmstraße zwischen Kohlmarkt und Königstraße
Hüxstraße
Schrangen
Julius-Leber-Straße zwischen Breite Straße und Königstraße
Fleischhauerstraße zwischen Breite Straße und Schlumacher Straße
Große Burgstraße einschl. Burgtorbrücke
Breite Straße einschließlich Fußgängerzonenbereich und Pfaffenstraße
Jacobikirchhof
Koberg
Markt
Markttwiete
Weiter Krambuden
Holstenstraße
Holstentorbrücke
Holstentorplatz
Puppenbrücke
Lindenplatz
Mengstraße zwischen Breite Straße und Fünfhausen
Beckergrube zwischen Breite Straße und Fünfhausen
b) Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19:00 Uhr im Bereich
Hauptbahnhof
Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)
Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)
Gustav- Radbruch-Platz
Bahnhaltepunkte Lübeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. Jürgen, Dänischburg, Kücknitz und Skandinavienkai
c) Sonnabends bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Stadtteil Lübeck-Travemünde und dem Priwall in folgenden Bereichen / Straßen:
Parkplatz Leuchtenfeld
Am Leuchtenfeld
Trelleborgallee
Travepromenade
Vorderreihe
Fährvorplatz (Auf dem Baggersand)
Fährvorplatz (Mecklenburger Landstraße/Priwall)
Priwallpromenade
Fährvorplatz (Am Dünenweg/Priwall)
Hafenbahnhof
Strandbahnhof einschließlich Bahnhofsvorplatz
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis einschließlich 07.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
Begründung:
Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.
Gemäß § 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021 und 26.02.2021 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt Lübeck befindet sich weiter auf einem hohen Niveau oberhalb der Schwelle der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende. Der maßgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert 51,7 laut RKI (per 26.02.2021, 07:44 Uhr).
Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz – signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021 und 26.02.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck ist eine steigende Anzahl von Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.
Mit Runderlass vom 24.02.2021 hat das Land nach einer Lagebewertung weiter verschärfende lageabhängige Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für die Hansestadt Lübeck angeordnet, indem für Schulen ab Klasse 5 der Distanzunterricht fortgesetzt wird und die Kitas ab dem 01.03.2021 im eingeschränkten Regelbetrieb arbeiten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken.
Zu I.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 26.02.2021.
Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschränkungen sind von den örtlichen Behörden, hier der Hansestadt Lübeck, durch Allgemeinverfügung festzulegen.
Maßgeblich für die Festsetzung ist, ob das öffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorplätzen vorkommen.
Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen.
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien sowie Dienstleistern und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.
Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.
Die angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Geschäftsbereichen der Lübecker Innenstadt sowie die Flächen um die ÖPNV-Knotenpunkte sind bei relativer räumlicher Enge regelmäßig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bekämpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schließung von Gaststätten und Kulturbetrieben verfügt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte Übernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Geschäfte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschränkung auf die üblichen Geschäftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.
Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Ortsteil Travemünde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Tagen Sonnabend bis Sonntag erforderlich.
Die Strandpromenade in Travemünde ermöglicht wegen ihrer räumlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Straßenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschließlich der jeweiligen Fährvorplätze wegen der räumlichen Enge indes nicht gewährleistet. Die zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten für den Tagestourismus sowie an den Öffnungszeiten des Lebensmittelhandels in der Nähe des Ferienressorts auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Schönwetterlagen, die nur sehr eingeschränkt vorherzusagen sind.
Die angeordneten Maßnahmen konzentrieren sich auf die öffentlichen Bereiche in Travemünde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedränges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzmaßnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Hinzu kommt das Verbot des Tagestourismus in Mecklenburg-Vorpommern, dass zu einer Verlagerung von Tagesgästen nach Travemünde führt und gerade am Wochenende zu einer zusätzlichen Verdichtung von Menschenansammlungen in den publikumswirksamen Bereichen führt.
Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Inzidenzlage immer noch über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende liegt.
Die Situation in Lübeck kann nicht losgelöst von der Situation in den umliegenden Kreisen bewertet werden, die mit ihren vielfältigen Pendlerbeziehungen eng mit der Hansestadt Lübeck verbunden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sowie der Verbreitung einer Mutation des Erregers, der sehr viel ansteckender ist, ist die Hansestadt Lübeck aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gehalten, zur Corona-BekämpfVO flankierende Maßnahmen zu verfügen, um nicht nur das Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden, sondern zu einer nachhaltigen Senkung zu kommen.
Zudem sind Vorkehrungen zu unternehmen, die insbesondere in stationären Pflegeheimen zum Schutz der dortigen Bewohner:innen dazu beitragen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung und in den Krankenhäusern zu keiner Überlastungssituation kommt. Die bisherigen Erkenntnisse in anderen Teilen des Landes verdeutlichen nachweislich, dass die Ausbreitung der Virusvariationen innerhalb kurzer Zeit eine niedrige Inzidenzlage exponentiell innerhalb weniger Tage zu einer bedrohlichen Lage für das Gesundheitssystem und eine Bedrohung für besonders schutzwürdige vulnerable Bevölkerungsgruppen darstellen. Diese Bedrohung besteht angesichts der derzeitigen Impfsituation fort, indem gerade die vulnerablen Bevölkerungsgruppen noch nicht durchgeimpft sind und der Impfschutz auch erst zeitverzögert einsetzt.
Aus Infektionsschutzgründen und in Abwägung der Rechtsgüter Schutz des menschlichen Lebens und der Freiheitsrechte ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verhältnismäßig.
Die Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 2a Abs. 2 Corona-BekämpfVO und ist verhältnismäßig in Abwägung des Eingriffs in die Freiheitsrechte und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis einschließlich 07.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 26.02.2021
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier: Verschärfende lageabhängige Maßnahmen für den Bereich Schule und KiTa
Gemäß §§ 28a Absatz 1 bis 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Schule
a) Der Schulbetrieb wird für die Jahrgangsstufen 1-4 ab 01.03.2021 bis zunächst 07.03.2021 in Form des Wechselunterrichts aufgenommen. Dafür halbieren die Schulen die Anzahl der Schüler:innen, indem sie aus jeder Lerngruppe zwei Kohorten bilden, die z.B. im täglichen oder wochenweisen Wechsel im Präsenzunterricht und im Distanzlernen beschult werden.
b) Die Abschlussklassen erhalten weiterhin Präsenzunterrichtsangebote unter strengen Hygienevorgaben (insbesondere Mindestabstandsregel und dem Tragen einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 und KF94).
c) Für alle anderen Jahrgangsstufen wird das Distanzlernen fortgesetzt.
d) In den Klassen 1-6 gibt es ein Notbetreuungsangebot. Das gilt im Falle des Wechselunterrichts für Schüler:innen, die jeweils im Distanzlernen sind, wobei die Schulen die Möglichkeit haben, die Kinder aus der Notbetreuung auch durchgehend in den Präsenzunterricht zu integrieren, statt eine gesonderte Notbetreuungsgruppe einzurichten. Mehr als 60 % der Schüler:innen einer Lerngruppe sollen aber nicht zur gleichen Zeit am Präsenzunterricht teilnehmen.
Kindertagesstätten
a) Eingeschränkter Regelbetrieb ab dem 01.03.2021
Im eingeschränkten Regelbetrieb werden die Betretungsverbote für Kindertagesstätten aufgehoben und wieder die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut. Dies betrifft:
Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur gemäß § 19 Corona-BekämpfVO (KRITIS-Zugehörigkeit), wenn ein Elternteil dazugehört und keine alternative Betreuung vorhanden ist.
Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind und keine alternative Betreuung vorhanden ist.
Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich durch das Jugendamt festgestellt).
Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, soweit keine alternative Betreuung vorhanden ist.
Kinder mit täglichen hohem Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf und/oder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.
b) Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Angebote gemäß Buchstabe a) gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Der Perspektivplan zum Hochfahren der Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein ist als Anlage dieser Allgemeinverfügung beigefügt.
Weitere Maßnahmen und zu berücksichtigende Faktoren im Bereich Schule
a) Für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der Präsenzunterricht und das Distanzlernen nach individuellen Erfordernissen unabhängig von den besuchten Jahrgangsstufen stattfinden. Der Schulträger stimmt mit der zuständigen Schulaufsicht entsprechende schulorganisatorische Maßnahmen ab.
b)Die örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. personelle und räumliche Ressourcen und ggf. (schulische) Fahrdienste, sind zu berücksichtigen.
c) Für Schüler:innen, die im häuslichen Umfeld keine geeigneten Arbeitsbedingungen haben oder für die dies aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, werden Angebote zum Lernen in Präsenz vorgehalten. Insoweit es sich dabei um Schüler:innen der Jahrgänge 1-6 handelt, kann hier wie im Falle der Notbetreuung verfahren werden.
d) Der Präsenzunterricht und die Notbetreuung werden aufeinander abgestimmt.
e) Der Krankenhausunterricht ist grundsätzlich wie eine Notbetreuung anzusehen und kann dementsprechend auch als Präsenzunterricht erteilt werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis einschließlich 07.03.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck, hier: Verschärfende lageabhängige Maßnahmen für den Bereich Schule und KiTa vom 19.02.2021 wird aufgehoben.
Begründung:
Die getroffenen Maßnahmen beruhen auf den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 28a Absatz 1 – 3, 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie dem Runderlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 24.02.2021.
Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.
Gemäß § 28a Absatz 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Bereits bei der Überschreitung eines Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Letzteres ist bereits durch die Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021 und 26.02.2021 sowie der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2021 veranlasst worden. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 51,7 (per 26.02.2021, 07:44 Uhr), so dass zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Hansestadt Lübeck ist angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz – signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen mit den Verordnungen des Landes vom 29.11. bzw. 14.12.2020, 08.01.2021, 22.01.2021, 12.02.2021, 19.02.2021 und 26.02.2021 entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Zwischenzeitlich kann es aber zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Maßnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich. Eine zusätzliche Gefährdungslage ergibt sich durch die Erkenntnisse über Infektionen mit Mutationen des SARS-CoV-2-Virus im Stadtgebiet. Diese Virusmutation birgt eine größere Ansteckungsgefahr, die zu einer Verschärfung der pandemischen Lage führen kann. In der Hansestadt Lübeck ist eine steigende Anzahl von Neuinfektionen mit der Corona-Virusvariation weiter festzustellen.
Gerade Kinder und Jugendliche bewegen sich in unterschiedlichen sozialen Kontexten. Hier besteht das Risiko, dass insbesondere Virusmutationen über die sozialen Kontexte von Kindern und Jugendlichen in das private Umfeld hineingetragen werden. Da Kinder und Jugendliche häufig asymptotisch an Covid-19 erkranken, wird erst zeitlich verzögert eine Infektion erkannt. Nach bisherigen Erkenntnissen verbreitet sich die Virusmutation vorwiegend im privaten Umfeld. Durch die hier angeordneten Maßnahmen werden die sozialen Kontakte von Kindern und Jugendlichen beschränkt, um insbesondere die Ausbreitung der Virusvariationen zu unterbinden.
Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung in Abwägung der Rechtsgüter von Schutz des Lebens und den Freiheitsrechten von Kindern und Jugendlichen zu flankieren.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 01.03.2021 bis zunächst einschließlich 07.03.2021.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Lübeck, den 26.02.2021
gez.
Jan Lindenau
Bürgermeister
Quelle: Text: Pressemitteilung Lübeck Pressedienst, Foto: Helge Normann